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   OVG Sachsen, 22.04.2013 - NC 2 B 232/12   

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https://dejure.org/2013,10362
OVG Sachsen, 22.04.2013 - NC 2 B 232/12 (https://dejure.org/2013,10362)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22.04.2013 - NC 2 B 232/12 (https://dejure.org/2013,10362)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22. April 2013 - NC 2 B 232/12 (https://dejure.org/2013,10362)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    SächsZZVO 2011/2012 § 2 Abs. 3; SächsZZVO 2008/2009 § 2 Abs. 4

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    "vorausgehendes Fachsemester" als das gegenüber dem aktuellen Fachsemester jeweils höhere Fachsemester

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SächsZZVO 2011/2012 § 2 Abs. 3
    "vorausgehendes Fachsemester" als das gegenüber dem aktuellen Fachsemester jeweils höhere Fachsemester

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    "Vorausgehendes Fachsemester" im Sinne der SächsZZVO bezeichnet das jeweils höhere Fachsemester

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Sachsen, 30.07.2009 - NC 2 B 2/09

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung; Auffüllgrenze

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.04.2013 - NC 2 B 232/12
    Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 30. Juli 2009 - NC 2 B 2/09 -, juris).

    Mit dem "vorausgehenden Fachsemester" sei indessen nicht das 5. Fachsemester, sondern das 3. Fachsemester gemeint, wie sich aus der Entscheidung des Senats vom 30. Juli 2009 - NC 2 B 2/09 - juris Rn. 5, 6 zu § 2 Abs. 4 SächsZZVO 2008/2009 ergebe.

    5 Auf den gerichtlichen Hinweis vom 5. März 2013 zu einer beabsichtigten Änderung der im Beschluss vom 30. Juli 2009 - NC 2 B 2/09 - (a. a. O.) vertretenen Rechtsauffassung haben die Beteiligten ergänzend Stellung genommen.

    An der im Senatsbeschluss vom 30. Juli 2009 - NC 2 B 2/09 - (a. a. O.) zu § 2 Abs. 4 SächsZZVO 2008/2009 vertretenen Rechtsauffassung, wonach der Wortlaut "vorausgegangenen zwei Fachsemester" zum Ausdruck bringe, dass die Studentenzahlen in den jeweils niedrigeren Fachsemestern zugrunde zu legen seien, wird für die Auslegung der hier maßgeblichen Bestimmung des § 2 Abs. 3 SächsZZVO 2011/2012 aus den nachfolgenden Erwägungen nicht mehr festgehalten.

    12 Der Senat sieht sich an dieser Auslegung nicht durch seinen Beschluss vom 30. Juli 2009 - NC 2 B 2/09 - (a. a. O.) gehindert.

    13 Soweit die Entscheidung des Senats vom 30. Juli 2009 (a. a. O.) auf die Heranziehung der niedrigeren Fachsemester abstellt, wird hieran nicht mehr festgehalten.

  • OVG Sachsen, 13.07.2005 - NC 2 E 86/05
    Auszug aus OVG Sachsen, 22.04.2013 - NC 2 B 232/12
    16 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Juli 2005, NVwZ-RR 2006, 219).
  • OVG Sachsen, 20.06.2013 - NC 2 B 281/13

    Auffüllgrenze, Sonderprogramme für Universitäten, Regellehrverpflichtung nach

    Mit dem "vorausgehenden Semester" stellt die Bestimmung auf das gegenüber dem Auffüllsemester jeweils höhere Fachsemester ab (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschl. v. 22. April 2013 - NC 2 B 232/12 -, juris).
  • OVG Sachsen, 10.09.2014 - NC 2 B 137/14

    Medizin, Klinik, höheres Fachsemester, Auffüllgrenze

    Mit dem "vorausgehenden Fachsemester" stellt die Bestimmung auf das gegenüber dem Auffüllsemester jeweils höhere Fachsemester ab (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschl. v. 22. April 2013 - NC 2 B 232/12 -, juris).
  • OVG Sachsen, 29.10.2019 - 2 B 214/19

    Auffüllgrenze; Dienstleistungsexport

    Mit dem "vorausgehenden Fachsemester" stellt die Bestimmung auf das gegenüber dem Auffüllsemester jeweils höhere Fachsemester ab (vgl. Senatsbeschl. v. 10. September 2014 - 2 B 137/14 - unter Bezugnahme auf Senatsbeschl. v. 22. April 2013 - NC 2 B 232/12 - ebenso Senatsbeschl. v. 7. Juli 2015 - 2 B 19/15.NC -, alle juris).
  • VG Leipzig, 20.08.2018 - 2 L 419/18
    Gemäß § 2 Abs. 3 Sächsische Zulassungszahlenverordnung - SächsZZVO - 2017/2018 werden Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, zum Weiterstudium ab dem 2. Semester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studenten des jeweiligen Semesters - hier des 2. Fachsemesters - und des diesem vorausgehenden Semesters - hier des 3. Fachsemesters - zusammen unter der Auffüllgrenze liegen (vgl. zur Berechnung auch: SächsOVG, Beschl. v. 22.4.2013 -NC 2 B 232/12 -, juris; VG Leipzig, Beschl. v. 16.5.2012 - NC 2 L 158/12 -).
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